Am 27. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben in englischer Sprache bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses zwecks Prüfung als mögliche Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.