5. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2025, es seien jene Personen zur Rechenschaft zu ziehen, deren Verhalten ihr nachweislich «erheblichen finanziellen physischen und körperlichen Schaden» zugefügt hätten (vgl. Rechtsbegehren 3). Auch damit kann sie nicht gehört werden. Sollte sie damit auf eine Strafanzeige abzielen, ist sie daran zu erinnern, dass diese an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu richten wäre. Die Beschwerdekammer ist für die Entgegennahme von Anzeigen nicht zuständig.