Ohnehin wäre einem formellen Ausstandsgesuch allein schon mit Blick auf die Begründungsanforderungen (nicht nur hinsichtlich der materiellen Begründung, sondern auch mit Blick auf die Rechtzeitigkeit, wozu sich der Eingabe vom 15. August 2025 nichts entnehmen lässt) kein Erfolg beschieden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen den formellen Anforderungen an ein Ausstandsgesuch offensichtlich nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art.