4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 15. August 2025 schliesslich vor, es bestünden erhebliche Bedenken bezüglich der Objektivität, da bestimmte Verfahrenshandlungen wie Einvernahmen, Beweismittel und prozessuale Entscheide einseitig und nicht im Sinne einer neutralen Aufklärung getroffen würden, und macht in diesem Zusammenhang geltend, es entstehe der Eindruck, dass der Rechtsvertreter ihrer Schwester im Hintergrund massgeblich Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nehme, was Fragen zur Unabhängigkeit und Neutralität der Ermittlungsführung aufwerfe und einer kritischen Prüfung bedürfe (Anmerkung: