Welche Abklärungen unnötig (gewesen) sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenso wenig (bezüglich der Befragung der Notare vgl. vorangehende Ausführungen) wie der beschwerdeführerische Einwand, wonach (Nachlass-)Vermögen angeblich zu lange blockiert würde. Über eine allfällige Aufhebung der bei Notar I.________ beschlagnahmten Vermögensgegenstände konnte jedenfalls bisher mangels Vorliegens eines definitiven Entscheids betreffend das Notariatsgeheimnis noch nicht befunden werden.