10 2025 beigelegte E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2025). Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist nicht auszumachen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt ein effektives, strafprozessual relevantes Untätigbleiben auch nicht im Umstand begründet, dass (bisher) keine Einstellung ergangen ist. Der Entscheid über den Untersuchungsabschluss obliegt der Staatsanwaltschaft. Dieser erfolgt erst, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet (Art.