2023, N. 14 zu Art. 5 StPO). 3.2.2 Die von der Beschwerdeführerin explizit beantragte Einvernahme von Herrn E.________ wurde am 13. August 2025 durchgeführt. Dass diese nicht früher stattfinden konnte, liegt darin begründet, dass sich kein früherer Termin mit den Verfahrensbeteiligten und deren Anwälten vereinbaren liess, worüber die Beschwerdeführerin mit E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2025 informiert worden war.