Die Generalstaatsanwaltschaft vermochte in der Folge jedoch kein (disziplinarisches) Fehlverhalten des mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalts auszumachen (Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025). Zumal der Beschwerdeführerin somit der ordentliche Rechtsweg bekannt sein dürfte, die Akten nach einer summarischen Prüfung keine (offensichtlichen) Verfehlungen des für die Verfahrensleitung zuständigen Staatsanwalts resp. der Rechtsvertretung von F.________ erkennen lassen und die Beschwerdeführerin keine Rechte einbüsst, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden.