35 Abs. 4 GSOG) zu wenden. Zumindest hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen Staatsanwälte/-anwältinnen darf dies als der Beschwerdeführerin bekannt vorausgesetzt werden, zumal sie selbst eine solche erhoben hat und diese von der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern zuständigkeitshalber an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft vermochte in der Folge jedoch kein (disziplinarisches) Fehlverhalten des mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalts auszumachen (Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025).