als unbeachtlich einstufe, verkennt sie, dass die Beschwerdekammer nicht Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Dasselbe gilt bezüglich angeblicher (und von der Beschwerdeführerin selbst nur als «möglich» bezeichneter) Pflichtverletzungen des Rechtsvertreters ihrer Schwester. Will die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Anzeige in Betracht ziehen, hat sie sich an die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 13 Abs. 4 GSOG) oder die Anwaltsaufsichtsbehörde (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 35 Abs. 4 GSOG) zu wenden.