O., N. 467), weshalb sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ein solches Wiedererwägungsgesuch stellen will, an diese zu wenden hat. Die Beurteilung der Frage, ob darauf einzutreten sein wird, obliegt der Staatsanwaltschaft (zum Spannungsverhältnis von Rechtsmittelfristen und Wiedererwägungsgesuchen siehe etwa die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 441 vom 1. Februar 2022 E. 2.2, BK 21 72 vom 30. April 2021 E. 2.2 ff. und BK 20 140 vom 23. Juli 2020 E. 2.4). An dieser Stelle erübrigen sich weitergehende Ausführungen.