267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 267 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit der von einer Beschlagnahme betroffenen Person, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen und damit die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu beantragen. Für deren erstmalige Prüfung ist allerdings nicht die Beschwerdekammer, sondern die (ursprünglich) verfügende Behörde zu zuständig (GUIDON, a.a.O., N. 467), weshalb sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ein solches Wiedererwägungsgesuch stellen will, an diese zu wenden hat.