8 halb auf diese nicht einzutreten ist. Jedoch hält die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass Beschlagnahmeverfügungen als Verfügungen mit Dauerwirkung an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und deshalb grundsätzlich abänderbar sind (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen (Art. 267 Abs. 1 StPO;