Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die CHF 12’000.00 mit Verfügung vom 19. September 2025 beschlagnahmt habe). Soweit die Beschwerdeführerin nun die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Nachlasses verlangt (letztmals nochmals ausdrücklich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. November 2025), bezieht sich der Antrag auf die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Oktober 2022 und insbesondere die CHF 88’000.00 (der am 19. September 2025 beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 wird von der Beschwerdeführerin als eigener Vermögenswert bezeichnet [vgl. ihr der Eingabe vom 15. August 2025 beigelegtes Herausgabeersu-