Aktenkundig ist weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin ein Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 polizeilich sichergestellt und am 1. November 2022 der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist. Insoweit erfolgte bis zum Abschluss des Schriftenwechsels des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Beschlagnahme (Anmerkung der Kammer: im die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren BK 25 402, dessen verfahrensabschliessender Beschluss mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen worden ist, setzte die Beschwerdeführerin die Verfahrensleitung mittels Orientierungskopie darüber in