Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Einwände erhebt (beispielsweise schwerwiegende Verfahrensfehler durch einseitige Verfahrensführung und Würdigung von Beweismitteln, Verursachung unnötiger Kosten und Unsicherheiten, von Staatsanwalt G.________ zu verantwortende Eskalation, Missachtung verfahrensrechtlicher Grundsätze, missbräuchliche Nutzung eines Strafverfahrens zur Durchsetzung zivilrechtlicher Interessen, bisher unterbliebene Einstellung etc.), geht sie über den Streitgegenstand hinaus. 2.3.3 Betreffend