Andernfalls erhielte eine beschuldigte Person die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 423 vom 8. Oktober 2019 E. 2). Ebenfalls ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen die Anträge, wonach die Argumente/Beweise der Beschwerdeführerin berücksichtigt und ihr rechtliches Gehör gewahrt werden müssten (Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und Schlussbemerkungen vom 7. November 2025), Drittpersonen zur Rechenschaft zu ziehen seien (Rechtsbegehren 3 der Eingabe vom 19. Juli 2025;