Anders als die Beschwerdeführerin meint, findet Art. 329 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer keine Anwendung. Sie sei jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein allfälliger diesbezüglicher abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht mit Beschwerde anfechtbar wäre. Andernfalls erhielte eine beschuldigte Person die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 423 vom 8. Oktober 2019 E. 2).