Abgesehen davon, dass der Antrag auf Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025, Rechtsbegehren 2 der Eingabe vom 7. Juli 2025 sowie Schlussbemerkungen vom 7. November 2025 am Ende) ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegt, ist die Beschwerdekammer für dessen Beurteilung ohnehin nicht zuständig. Anders als die Beschwerdeführerin meint, findet Art. 329 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer keine Anwendung.