Auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und die Rechtsbegehren 1 und 7 der Eingabe vom 19. Juli 2025, wonach festzustellen sei, dass ihr keine Kosten auferlegt werden dürften resp. die Voraussetzungen einer Rückforderung/Kostenüberwälzung nicht erfüllt seien, kann somit nicht eingetreten werden. Ohnehin fehlte es bezüglich der beantragten Feststellung an einem begründeten Feststellungsinteresse (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2 und 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5;