sie durch Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft in ein Verfahren gezwungen worden sei und die Staatsanwaltschaft (insbesondere wegen Verschleppung des Verfahrens und durch die von ihr zu verantwortende Komplexität des Verfahrens) die Kosten verursacht habe, ist vorliegend – wie gesagt – nicht von Relevanz. Auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und die Rechtsbegehren 1 und 7 der Eingabe vom 19. Juli 2025, wonach festzustellen sei, dass ihr keine Kosten auferlegt werden dürften resp.