__ anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2025 mehrfach mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, was Fragen hinsichtlich ihrer Konzentration und Ernsthaftigkeit aufkommen lasse). Sodann musste die Staatsanwaltschaft vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin nicht das rechtliche Gehör gewähren. Eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte kann im Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht ausgemacht werden. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Bestellung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu keiner Beanstandung Anlass gibt.