Zum heutigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin noch nicht in eigenen Rechten betroffen und somit auch nicht beschwert, weshalb auf ihre Vorbringen betreffend die Gebotenheit und Angemessenheit der anwaltlichen Tätigkeiten und eine Kostenüberwälzung an sie an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist (dasselbe gilt bezüglich ihres am 18. August 2025 vorgebrachten Einwands, wonach die damalige Vertretung von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2025 mehrfach mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, was Fragen hinsichtlich ihrer Konzentration und Ernsthaftigkeit aufkommen lasse).