2.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die verfügte Vorschusszahlung an den amtlichen Verteidiger wehrt und unter Anrufung des Selbstbestimmungsrechts und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes u.a. vorbringt, dass diese ohne ihre Kontrolle/Zustimmung erfolgt sei, sie mit den in Rechnung gestellten anwaltlichen Leistungen – u.a. zufolge fehlender aktiver Verteidigung und mangels ausreichender Interessenwahrung – nicht einverstanden und ohnehin gegen ihren Willen aufgefordert worden sei, in diesem Verfahren mitzuwirken und einen Anwalt zu beauftragen, obschon bereits zu Beginn entlastende Beweismittel vorgelegen hätten, fehlt ihr die