am Folgetag ausgelöst und endete am Montag, 9. November 2025 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Dass die Beschwerdeführerin ihre abschliessende Stellungnahme – gemäss Sendungsverfolgung der Post – bereits am Freitag, 7. November 2025, der Post übergeben hat, lag in ihrer Entscheidkompetenz. Eine Postaufgabe am Montag, wenn die Postöffnungszeiten weniger eingeschränkt sind, wäre auch noch möglich gewesen, so dass ihr durchaus ausreichend Zeit für die Verfassung einer Stellungnahme zur Verfügung stand.