Postöffnungszeiten am Samstag nur unter erheblichem Aufwand möglich gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese Frist unter Berücksichtigung des Verfahrensstands (die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme) und ihres geäusserten Wunschs auf Verfahrensbeschleunigung festgelegt worden ist. Ausserdem wurde die Frist erst ab Zustellung der entsprechenden Verfügung am Donnerstag, 6. November 2025, resp. am Folgetag ausgelöst und endete am Montag, 9. November 2025 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO).