Und anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist auch nicht vorgesehen, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sämtliche Einwände geprüft werden müssen oder auf jegliche Kritik eingegangen werden muss (vgl. etwa zur Einschränkung des Prüfgegenstands auf das Anfechtungsobjekt E. 2.3.2 hiernach). Hinsichtlich der Beanstandung, wonach die von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 5. November 2025 angesetzte Frist von drei Tagen zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen sehr knapp bemessen und eine fristgerechte Reaktion insbesondere mit Blick auf die eingeschränkten