4 Soweit die Beschwerdeführerin eine wirksame Beschwerdemöglichkeit, insbesondere eine rechtsstaatliche und sachlich begründete Überprüfung ihrer Einwände verlangt (Rechtsbegehren 4 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich das Beschwerdefahren nach den gesetzlich und ver- fassungs- und konventionsmässig verankerten Verfahrensgrundsätzen richtet. Ungeachtet der Unschuldsvermutung und der Mitwirkungs- resp.