die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien. Ausserdem seien der Nachlass ihres verstorbenen Vaters freizugeben und diejenigen Personen zur Rechenschaft zu ziehen, deren Verhalten ihr Schaden zugefügt hätten. Von dieser Eingabe nahm und gab die Verfahrensleitung ebenso Kenntnis wie von den weiteren unaufgeforderten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6., 15. und 18. August 2025 (vgl. Verfügungen vom 22. Juli, 8., 18. und 21. August 2025). Da Letztere u.a. auch eine Einvernahme von Herrn E._____