3 Akteneinsicht gut, wovon die Beschwerdeführerin in der Folge indes keinen Gebrauch machte. 1.4 Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und beantragte zusammengefasst (u.a.) die Feststellung, dass ihr keine Kosten auferlegt werden dürften resp. die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien.