Nachdem diese Verfügung der Beschwerdeführerin nicht hatte zugestellt werden können, wurde sie ihr via A-Post zur Kenntnis gebracht. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung der ihr (angeblich) mit vorgenannter Verfügung vom 3. Juli 2025 angesetzten Frist ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2025 und 16. Juli 2025 Kenntnis und trat auf das Wiederherstellungsgesuch mangels angesetzter formeller bzw. richterlicher Frist nicht ein.