1.3 Nachdem die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, beantragte Letztere am 3. Juli 2025 das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellte unter Bezugnahme auf die vorgenannte verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juni 2025 am 7. Juli 2025 – nebst diversen in der Begründung integrierten Anträgen (so beispielsweise Akteneinsicht) – folgende Forderungen: 1. Die unverzügliche Durchführung der seit langem ausstehenden Einvernahme von Herrn E.____