2 5. Ich beantrage, dass meine Argumente und Beweise vollumfänglich berücksichtigt werden und mein Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt bleibt. 6. Die Beschlagnahme des Nachlasses zur Deckung von Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist rechtswidrig, da kein rechtmässiges Verfahren vorlag. Die Massnahme ist unverhältnismässig und verletzt mein Eigentumsrecht sie ist daher umgehend aufzuheben.