11 des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Schon aufgrund des vollständigen Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen persönlichen Anspruch auf eine Entschädigung. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: