Die Beschwerdekammer ist für die Entgegennahme von Anzeigen nicht zuständig. Mangels Substantiierung und Anzeichen eines möglichen strafbaren Verhaltens kann auf eine Weiterleitung an die zuständige Behörde verzichtet werden. 6. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang