5. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Juli 2025, es seien jene Personen zur Rechenschaft zu ziehen, deren Verhalten ihm nachweislich «erheblichen finanziellen physischen und körperlichen Schaden» zugefügt hätten (vgl. Rechtsbegehren 3). Auch damit kann er nicht gehört werden. Sollte er damit auf eine Strafanzeige abzielen, ist er daran zu erinnern, dass diese an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu richten wäre. Die Beschwerdekammer ist für die Entgegennahme von Anzeigen nicht zuständig.