Vor diesem Hintergrund und mangels eines expliziten Antrags darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer kein förmliches Ausstandsverfahren anstrengen wollte. Ohnehin wäre einem formellen Ausstandsgesuch allein schon mit Blick auf die Begründungsanforderungen (nicht nur hinsichtlich einer materiellen Begründung, sondern auch mit Blick auf die Rechtzeitigkeit, wozu sich der Eingabe vom 15. August 2025 nichts entnehmen lässt) kein Erfolg beschieden.