kursive Hervorhebung erfolgte durch die Kammer). Insoweit ist festzuhalten, dass diese Äusserung lediglich «zur Kenntnisnahme und Beurteilung der Beschwerde» erfolgte (siehe Betreff der Eingabe vom 15. August 2025). Vor diesem Hintergrund und mangels eines expliziten Antrags darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer kein förmliches Ausstandsverfahren anstrengen wollte.