10 bei Notar H.________ beschlagnahmten Vermögensgegenstände wurde bisher mangels Vorliegens eines definitiven Entscheids betreffend das Notariatsgeheimnis noch nicht befunden, was nachvollziehbar ist. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine eigenständige Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hat, erweist sich diese nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.