318 Abs. 1 StPO), was gemäss Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts vom 17. Juni 2025 derzeit noch nicht der Fall ist (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2025). Dies ist allein schon mit Blick auf die beabsichtigte Befragung der involvierten Notare, die bisher – soweit ersichtlich – noch nicht definitiv von ihrem Berufsgeheimnis entbunden worden sind, nachvollziehbar (Anmerkung der Kammer: Mit Urteilen 100.2024.123 und 100.2024.125 vom 7. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Notare von der Geheimhaltung entbunden; über den Stand eines allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdekammer nichts bekannt).