Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist nicht auszumachen. Anders als der Beschwerdeführer meint, liegt ein effektives, strafprozessual relevantes Untätigbleiben auch nicht im Umstand begründet, dass (bisher) keine Einstellung ergangen ist. Der Entscheid über den Untersuchungsabschluss obliegt der Staatsanwaltschaft. Dieser erfolgt erst, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet (Art. 318 Abs. 1 StPO), was gemäss Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts vom 17. Juni 2025 derzeit noch nicht der Fall ist (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2025).