9 ten und deren Anwälten vereinbaren liess, worüber der Beschwerdeführer mit E- Mail der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2025 informiert worden war. Gleichzeitig setzte die Polizei den Beschwerdeführer auch darüber in Kenntnis, dass nach den Ferien des fallverantwortlichen Polizeibeamten eine erneute Terminumfrage gestartet werde (vgl. die der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2025 beigelegte E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2025). Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist nicht auszumachen.