2023, N. 14 zu Art. 5 StPO). 3.2.2 Die vom Beschwerdeführer explizit beantragte Einvernahme von Herrn F.________ wurde am 13. August 2025 durchgeführt. Dass diese nicht früher stattfinden konnte, liegt darin begründet, dass sich kein früherer Termin mit den Verfahrensbeteilig-