3. 3.1 Bezüglich der mehrfach erhobenen Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren unnötig in die Länge ziehe resp. verschleppe und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstosse, ist festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde – wie erwähnt – an keine Frist gebunden und daher grundsätzlich zulässig (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer fordert in der Eingabe vom 7. Juli 2025 (vgl. Rechtsbegehren 1 und 3) die unverzügliche Durchführung der damals noch ausstehenden Einvernahme von F.___