Die Generalstaatsanwaltschaft vermochte in der Folge jedoch kein (disziplinarisches) Fehlverhalten des mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalts auszumachen (Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025). Zumal dem Beschwerdeführer somit der ordentliche Rechtsweg bekannt sein dürfte, die Akten nach einer summarischen Prüfung keine (offen-