als unbeachtlich einstufe, verkennt er, dass die Beschwerdekammer nicht Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Dasselbe gilt bezüglich angeblicher (und vom Beschwerdeführer selbst nur als «möglich» bezeichneter) Pflichtverletzungen des Rechtsvertreters von D.________. Will der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Anzeige in Betracht ziehen, hat er sich an die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 13 Abs. 4 GSOG) oder die Anwaltsaufsichtsbehörde (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 35 Abs. 4 GSOG) zu wenden.