Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, erweist sich die hiergegen gerichtete Beschwerde als verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Jedoch führt die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass Beschlagnahmeverfügungen als Verfügungen mit Dauerwirkung an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und deshalb grundsätzlich abänderbar sind (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen (Art. 267 Abs. 1 StPO;