7 19. September 2025 beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 wird vom Beschwerdeführer als eigener Vermögenswert bezeichnet [vgl. sein der Eingabe vom 15. August 2025 beigelegtes Herausgabeersuchen vom 14. August 2025). Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, erweist sich die hiergegen gerichtete Beschwerde als verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.