Aktenkundig ist weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers ein Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 polizeilich sichergestellt und am 1. November 2022 der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist. Insoweit erfolgte bis Abschluss des Schriftenwechsels des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Beschlagnahme (Anmerkung der Kammer: im den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren BK 25 401, dessen verfahrensabschliessender Beschluss mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen worden war, setzte der Beschwerdeführer die Verfahrensleitung mittels Orientie-