Es bestehe Grund zur Annahme, dass C.________ einen Teil der vorgenannten Summe am Tag vor dem Tod ihres Vaters an Notar H.________ übergeben habe, wobei die Umstände noch näher zu klären seien. Aktenkundig ist weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers ein Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 polizeilich sichergestellt und am 1. November 2022 der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist.